Sozialrechtliche Ansprüche – Kindergeld, BAFöG , Jugendhilfe und Bildungspaket

Das System der staatlichen Hilfen ist in Deutschland ausgeprägt und umfasst natürlich auch Leistungen, die vorzugsweise Kindern zugute kommen sollen.

Die wichtigsten Instrumente, mit denen der Staat Familien und Kinder fördert, sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.

Kindergeld

Nach den Bestimmungen der §§ 62 ff. EStG (Einkommenssteuergesetz) bzw. nach den Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes besteht für Eltern Anspruch auf Kindergeld.

Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.

Abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern kann ein Zuschlag auf das Kindergeld in Höhe von monatlich maximal Euro 140 je Kind gewährt werden.

Das Kindergeld kann ausnahmsweise an das Kind selber ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, § 74 Abs. 1 EStG.

Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch das Kind bezahlt. Eine Bezugsdauer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird für Kinder gewährt, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und als arbeitssuchend gemeldet sind.

Soweit sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, wird das Kindergeld auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezahlt.

Soweit das volljährige Kind eigene Einkünfte von über Euro 8004,00 pro Jahr erzielt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

BAFöG – Bundesausbildungsförderung

Soweit einem die erforderlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht zur Verfügung stehen, hat man nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt und kann schon in der Schule ab Klasse 10 beginnen.

Für Schüler liegen die BAFöG-Sätze je nach Schultyp und Wohnsitz (bei den Eltern oder allein) zwischen Euro 216,00 und Euro 543,00.

Jugendhilfe

Im 8.Teil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist das Kinder- und Jugendhilferecht in Deutschland geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben Kinder und Jugendliche mitsamt ihren Familien das Recht, Leistungen in Anspruch zu nehmen.

In § 2 SGB VIII ist der Leistungskatalog zusammengestellt, der Kindern und Jugendlichen – und gegebenenfalls ihren Eltern – angeboten wird. Zu den einzelnen Maßnahmen zählt die Jugendarbeit ebenso wie Angebote zur Förderung und Hilfe bei der Erziehung. Insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls besteht Anspruch auf unterstützende Erziehungsberatung oder auch zur Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit. Kinder, die mit auftretenden Problemen nicht fertig werden, kann gegebenenfalls auch ein Erziehungsbeistand oder ein Betreuungshelfer beigeordnet werden. Bei Bedarf kann das örtlich zuständige Jugendamt Kontakte herstellen.

Das Bildungspaket im Sozialgesetzbuch 2. Teil

Im Jahr 2011 wurden speziell für Kinder und Jugendliche neue Leistungsrechte in den zweiten Teil des Sozialgesetzbuches aufgenommen.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll Kindern und Jugendlichen mit Hilfe dieses neuen Programms insbesondere die Teilhabe an Schulausflügen, die Mitgliedschaft in Sportvereinen und auch die Teilnahme an gemeinsamen Mittagessen in den Schulen ermöglicht werden.

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,  Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Folgende Leistungen sind im Bildungspaket enthalten:

  • Mittagessen für Kinder und Jugendliche in Kitas, Schulen oder Horte.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist.
  • Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre, zum Beispiel durch Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für den Fußballverein oder die Teilnahmegebühren für Musikunterricht.
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
  • Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder der Schulranzen.
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe II) besuchen.

Für jedes Kind stehen folgende Beträge zur Verfügung:

  • 100 Euro jährlich für Schulbedarf, davon 70 Euro im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr.
  • 10 Euro monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit.
  • Einen Zuschuss  für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, im Hort oder in der Kindertageseinrichtung. Der Eigenanteil der Familien liegt bei einem Euro täglich.
  • Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita.
  • Lernförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist. Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren.
  • Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Mehr Informationen zum Bildungspaket erhält man unter http://www.bildungspaket.bmas.de.

Dieser Internetseite sind auch die vorgenannten Ausführungen zum Bildungspaket entnommen.