Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends ausgehen?

Bei der Frage, wie lange Kinder und Jugendliche abends ausgehen dürfen, haben nicht nur die Eltern ein Wort mitzureden. Eltern haben bereits im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden elterlichen Sorge das Recht, ihrem allzu feierwütigen Kind Grenzen zu setzen. Soweit Eltern ihrem minderjährigen Kind eine Uhrzeit benennen, zu dem sich das Kind wieder im Heimathafen einzufinden hat, hat sich das Kind – so schwer dies im Einzelfall auch fallen mag – an diese Anweisung grundsätzlich zu halten.

Erschwerend kommt für Jugendliche bei der Frage des abendlichen Weggehens aber hinzu, dass man nicht nur mit den Eltern als Regulativ zu kämpfen hat. Es existiert daneben in Deutschland ein relativ stringentes Jugendschutzrecht, das zu der Frage, wann Jugendliche auf Festen oder in Diskotheken angetroffen werden dürfen, eine ziemlich klare Vorstellung hat.

So darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur dann gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Kind oder den Jugendlichen begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen, § 4 JuSchG (Jugendschutzgesetz). Nach 23 Uhr abends ist also bei einem Aufenthalt in einer Gaststätte in jedem Fall zwingend die Anwesenheit eines erziehungsberechtigten Elternteils oder einer Person, die von den Eltern mit der Beaufsichtigung ihres Kindes (z.B. Nachbarn, Eltern von Mitschülern, Lehrer) beauftragt wurde, erforderlich.

Diese zeitlichen Beschränkungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

Der Aufenthalt in Diskotheken oder auf sonstigen Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gar nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden, § 5 JuSchG.

Abweichend hiervon darf Kindern die Anwesenheit bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Daneben existiert in Deutschland keine generelle gesetzliche Vorschrift, die vorgeben würde, wann ein Kind in den Abendstunden zum Beispiel den Spielplatz verlassen muss oder sich nicht mehr auf der Straße aufhalten darf.

Zu beachten sind hier von Kindern lediglich eventuelle gemeindliche Vorschriften (Benutzungsordnung für Spielplatz), das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht (die Toleranzschwelle für ruhestörenden Lärm ist in den Abend- und Nachtstunden in aller Regel noch geringer als tagsüber; Kleinere Kinder, die sich nach Einbruch der Dunkelheit alleine auf der Straße aufhalten, begründen mit Sicherheit ein Einschreiten der Ordnungsbehörden), versicherungstechnische Aspekte (Eltern haften für Kinder, die nicht ausreichend beaufsichtigt werden) und last but not least das Recht der Eltern, den minderjährigen Kindern vorzugeben, wann sie zu Hause einzulaufen haben.

Nur ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Jugendschutzgesetz den Verkauf „harter Alkoholika“ (Schnaps, Vodka, etc.) an Personen unter 18 Jahren generell verbietet, Bier darf an Jugendliche unter 16 Jahren nicht veräußert werden.

Ebenso wenig dürfen Zigaretten und andere Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.

Verstöße gegen das Jugendschutzrecht ziehen insbesondere für Betreiber von Gaststätten, Diskotheken oder Verkaufsstätten, die sich an die gesetzlichen Vorgaben nicht halten, empfindliche Geldbußen nach sich und führen gegebenenfalls auch zum Verlust der Konzession.