Geschäfte unter anderem im Internet – Können Kinder Sachen kaufen oder verkaufen oder einen Handyvertrag abschließen?

Das deutsche Recht ist in der Frage, ab welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche rechtswirksam Verträge abschließen und Rechtsgeschäfte tätigen können, klar strukturiert.

Geschäftsunfähigkeit von Kindern unter sieben Jahren

§ 105 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat. Kinder können also bis zu ihrem 7. Geburtstag keine Rechtsgeschäfte tätigen und keine Verträge abschließen. Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also – rein rechtlich gesehen – nicht einmal im Freibad ein Eis kaufen.

Für das geschäftsunfähige Kind müssen zwingend immer die Eltern handeln. Hat das noch nichtachtjährige Kind entgegen der ausdrücklichen Regelung im Gesetz versucht ein Rechtsgeschäft zu tätigen oder einen Vertrag zu schließen, dann ist dieser Vertrag von Anfang an unwirksam und nichtig. Das Kind kann aus einem unwirksamen Vertrag nicht verpflichtet werden, niemand kann Forderungen an das Kind stellen. Hat das Kind aus dem unwirksamen Vertrag bereits Leistungen an den vermeintlichen Vertragspartner erbracht, so können die Eltern diese Leistungen stellvertretend für ihr Kind wieder zurückfordern.

Es kommt auch ausdrücklich nicht darauf an, ob der Vertragspartner das geschäftsunfähige Kind vielleicht für älter gehalten hat oder ob das Kind eventuell selber angegeben hat, älter zu sein. Der Schutz des minderjährigen Kindes unter sieben Jahren gilt absolut und ist unabhängig von den Vorstellungen des Vertragspartners bei Vertragsabschluss.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zwischen sieben und achtzehn Jahren

Wenn ein Kind seinen siebten Geburtstag feiert, bricht rechtlich gesehen eine neue Zeit an. Ab sieben Jahren ist das Kind nämlich nicht mehr geschäftsunfähig, sondern das Gesetz billigt dem Kind ab sieben Jahren den Status eines „beschränkt Geschäftsfähigen“ zu, § 106 BGB.

Das Kind soll ab dem vollendeten siebten Lebensjahr – freilich rechtlich in sehr beschränktem Umfang – am Rechtsverkehr teilnehmen können. Im Ergebnis überwiegt aber auch in der Altersklasse zwischen 7 und 18 der Schutzgedanke des Gesetzes. Kinder und Jugendliche sollen in dieser Altersklasse durch die gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen davor bewahrt werden, sich durch unüberlegte Handlungen in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Angesichts immer intensiverer und alleine auf Kinder abzielender Marketingstrategien der Konsumgüterindustrie kann dieser durchaus weitgehende gesetzliche Minderjährigenschutz nur begrüßt werden.

Minderjährige ab sieben Jahren dürfen zunächst rechtlich wirksam Willenserklärungen abgeben (und damit Verträge schließen), wenn sie durch die Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, § 107 BGB. Was hier  zunächst für Kinder in Kauflaune erfreulich klingt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als nicht besonders weitreichend.

Rechtlich vorteilhaft sind nämlich nie so genannte gegenseitige Verträge, also Verträge, bei denen sich auch der Minderjährige seinerseits zu einer Leistung verpflichtet. Jeder Kaufvertrag, den der Minderjährige abschließt, enthält die Verpflichtung für den Minderjährigen zur Zahlung des Kaufpreises, oder, soweit der Minderjährige auf Verkäuferseiten auftritt, zur Übergabe der verkauften Sache. Mag der Kauf vom Minderjährigen auch noch so positiv gesehen werden, rein rechtlich ist das Geschäft für den Minderjährigen nicht alleine vorteilhaft.

Um eine Willenserklärung, durch die der Minderjährige auch einen rechtlichen Nachteil erleidet, wirksam abgeben zu können, benötigt der Minderjährige die vorherige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel seiner Eltern.

Eine solche Zustimmung kann ausdrücklich (Mutter steht neben Sohn an der Kasse des Spielzeugladens und nickt wohlwollend, als der Sohn einen Euro für neue Star Wars-Sammelkarten bezahlt) oder auch konkludent (Mutter gibt Sohn zwei Euro für ein Eis im Freibad) erteilt werden.

Eine besondere Stellung im Bereich des Rechts der Geschäftsfähigkeit nimmt der so genannte Taschengeldparagraf, § 110 BGB, ein. Danach liegt in der Gewährung von Taschengeld eine Einwilligung der Eltern zu Leistungen, die der Minderjährige mit Mitteln des ihm zur Verfügung stehenden Taschengeldes bewirkt. Über sein Taschengeld kann der Minderjährige demnach grundsätzlich frei verfügen.

Es muss sich aber ausdrücklich um echte Taschengeldmittel handeln. Hierzu zählt beispielsweise nicht das Zeugnisgeld des Onkels oder ein Geldgeschenk der Großeltern. Will der Minderjährige über diese Geldmittel verfügen, benötigt er wiederum die Zustimmung der Eltern.

Hat der Minderjährige einen Vertrag abgeschlossen, ohne die hierfür notwendige vorherige Zustimmung der Eltern zu haben, dann sieht das Gesetz in § 108 BGB noch vor, dass die Eltern dieses bisher schwebend unwirksame Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen können.

Verweigern aber die Eltern die nachträgliche Genehmigung, haben sie auch vorab keine Zustimmung erteilt und greift auch der Taschengeldparagraf nicht ein, dann bleibt das vom Minderjährigen abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam. Der Minderjährige wird aus diesem Rechtsgeschäft in keiner Weise verpflichtet. Er muss insbesondere auf von ihm abgeschlossene Verträge über Mobilfunktelefone, Handyklingeltöne oder für im Internet erworbene Gegenstände keine Zahlung leisten. Erhaltene Ware muss er freilich auch zurückgeben. Hat der Minderjährige bereits Zahlungen geleistet, so kann er diese bei seinem Vertragspartner zurückfordern.

Ist der ehedem Minderjährige mittlerweile selber volljährig geworden, dann kann er das von ihm – zunächst schwebend unwirksam – abgeschlossene Rechtsgeschäft selber genehmigen und so rechtlich wirksam machen, § 108 Abs. 3 BGB.