Der Jugendstaatsanwalt erhebt Anklage zum Gericht

Zuletzt hat der Jugendstaatsanwalt – nachdem das Strafbefehlsverfahren und das beschleunigte Verfahren gegen Jugendliche nicht zulässig sind, vgl. § 79 JGG (Jugendgerichtsgesetz) – noch die Möglichkeit, Anklage gegen den Jugendlichen zu erheben – entweder zum Jugendrichter des Amtsgerichts, zum Jugendschöffengericht des Amtsgerichts oder zur Jugendkammer des Landgerichts.

Die Jugendgerichtshilfe erhält die Anklage von der Staatsanwaltschaft zugesandt.

Nach Einreichung der Anklage stellt das Gericht diese zunächst dem Jugendlichen und seinen Erziehungsberechtigten zu; der Jugendliche (der nunmehr Angeschuldigter heißt) kann sich hierzu äußern.

Der Jugendrichter hat auch im Fall der Anklage die Möglichkeit, das Verfahren gegen den Jugendlichen gemäß § 47 JGG unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen.

Unter anderem kann er mit Zustimmung des Jugendstaatsanwaltes das Verfahren gegen Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen vorläufig einstellen, denen der Jugendliche dann binnen einer Frist von 6 Monaten nachkommen muss. Geschieht dies, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Die Möglichkeit, gemäß § 47 JGG zu verfahren, besteht auch noch in der Hauptverhandlung.

Kommt es zur Hauptverhandlung, so ist diese bei einem Jugendlichen nichtöffentlich, der Erziehungsberechtigte/gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, aber auch der durch die Tat Verletzte, haben ein Anwesenheitsrecht (§ 48 JGG).

Sollte allerdings auch ein Heranwachsender oder Erwachsener mitangeklagt sein, ist die Verhandlung gemäß § 48 Abs. 3 JGG grundsätzlich öffentlich, es sei denn, das Gericht schließt die Öffentlichkeit aus, weil dies im Interesse des Jugendlichen wäre.

Neben dem Jugendstaatsanwalt nimmt auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe an der Verhandlung teil. Teilnehmen darf selbstverständlich auch der (Wahl-)Verteidiger des Jugendlichen, den dieser mit seiner Vertretung beauftragt hat oder ein sogenannter Pflichtverteidiger.

Wann kommt es zur Bestellung eines Pflichtverteidigers?

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, wenn gegen ihn ein Haftbefehl vollstreckt wird. Es gibt aber noch andere Fälle, in denen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen muss; geregelt ist das in § 140 StPO (Strafprozessordnung), auf den § 68 JGG verweist.

Wird zum Beispiel dem Jugendlichen ein Verbrechen vorgeworfen oder steht die Verhängung einer Jugendstrafe ernsthaft im Raum, dann ist ihm ein Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung an die Seite zu stellen.