Das Bundeszentralregister – Wie lange bleibt eine Jugendstrafe in den Akten?

Zuweilen kommt es vor, dass man bei der Bewerbung für eine neue Stelle ein Führungszeugnis mit den sonstigen Bewerbungsunterlagen einreichen muss. Wer sich beim öffentlichen Dienst bewerben will, eine Karriere bei der Landes- oder Bundespolizei anstrebt oder seinen Lebensunterhalt bei der Bundeswehr verdienen will, der kann damit rechnen, dass von ihm im Rahmen der Einstellung die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt wird.

Da macht es sich natürlich schlecht, wenn sich in diesem Führungszeugnis des zukünftigen Polizeihauptmeisters oder Hauptfeldwebels umfangreiche Einträge wieder finden, die auf eine eher unrühmliche Vergangenheit hindeuten.

Strafrechtliche Verurteilungen werden sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen in dem so genannten Bundeszentralregister, das beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt wird, verzeichnet. Stand 2011 sind in diesem Register erstaunliche 6,3 Millionen Personen und über 15 Millionen Entscheidungen gespeichert.

Jugendliche sind gegenüber Erwachsenen insoweit privilegiert, als nicht sämtliche Entscheidungen des Jugendgerichts Eingang in das Bundeszentralregister finden. Werden vom Jugendrichter lediglich Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG (Jugendgerichtsgesetz) oder Zuchtmittel nach § 13 JGG verhängt, so finden sich diese Entscheidungen nicht im Bundeszentralregister und folglich auch nicht im Führungszeugnis wieder.

In das Register eingetragen wird hingegen die Verurteilung zu einer Jugendstrafe, auch soweit diese zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie eine Feststellung der Schuld des Jugendlichen nach § 27 JGG. Ebenfalls werden in das Register vom Gericht angeordnete Nebenstrafen und Maßregeln der Erziehung und Besserung eingetragen.

Es muss jedoch auch noch zwischen einem Eintrag in das Bundeszentralregister und dem Inhalt des Führungszeugnisses unterschieden werden. Nicht jeder Eintrag in das Register zieht auch automatisch einen entsprechenden Eintrag in das Führungszeugnis nach sich.

So wird in das Führungszeugnis nicht aufgenommen

  • der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
  • Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe vonnicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 des § 32 Bundeszentralregistergesetz erfüllt sind,
  • Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind.

Diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommenen Eintragungen des Bundeszentralregisters dürfen nach § 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nur einem ausgesuchten Kreis von Behörden, insb. den Strafverfolgungsbehörden, bei Bedarf zur Kenntnis gegeben werden.

Weiter sind auch die Fristen, binnen derer Einträge im Bundeszentralregister wieder gelöscht werden, bei Jugendlichen kürzer als dies bei Erwachsenen der Fall ist. Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr und Bewährungsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren werden nach § 46 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) bereits nach einem Zeitablauf von 5 Jahren aus dem Register getilgt. Höhere Jugendstrafen verschwinden nach 10 Jahren aus dem Register.

Nach der Tilgung eines Eintrags aus dem Register darf eine Tat und eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wie § 51 BZRG ausdrücklich vorschreibt.

Wen der Inhalt des eigenen Führungszeugnisses interessiert, der kann sich ein Exemplar jederzeit bei der für den eigenen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde besorgen. Man muss lediglich einen Reisepass oder Personalausweis mitbringen und die fällige Gebühr von 13 Euro entrichten. Das Führungszeugnis wird einem dann per Post übermittelt.