Hauptverhandlung vor Strafgericht gegen Jugendlichen

Die Hauptverhandlung läuft im Wesentlichen wie folgt ab:

Nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer anwesend ist, wird der Jugendliche vom Richter zu den „persönlichen Verhältnissen“ vernommen; dies dient der Identitätsfeststellung. Anschließend verliest der Jugendstaatsanwalt die Anklage. Danach ist der angeklagte Jugendliche gemäß § 243 V StPO (Strafprozessordnung) darüber zu belehren, dass es ihm freistehe, sich zum Vorwurf der Anklage zu äußern.

Hat der Jugendliche den Vorwurf bereits eingeräumt bzw. räumt er ihn in der Hauptverhandlung ein, erübrigt sich in der Regel eine Beweisaufnahme zum eigentlichen Tatgeschehen.

Bestreitet der Jugendliche den Vorwurf, schließt sich nunmehr die Beweisaufnahme an. Es werden dann Zeugen einvernommen, Urkunden verlesen oder ein sogenannter Augenschein durchgeführt. Letzteres bedeutet, dass zum Beispiel Bilder in der Akte angeschaut werden oder Verletzungen des Opfers. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu vernehmen, der zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt des Jugendlichen zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB (Strafgesetzbuch) Stellung nimmt.

Nachdem alle Beweise seitens des Gerichts erhoben sind, erstattet die Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zur Person des Jugendlichen und äußert sich auch zur Frage, welche Maßnahmen gegen den Jugendlichen sinnvoll erscheinen. Auch wird das Erziehungsregister des Jugendlichen verlesen.

Daran schließt sich dann das Plädoyer des Jugendstaatsanwaltes an und das eines eventuellen Verteidigers. Schließlich hat der Jugendliche das Recht des „letzten Wortes“.

Das Urteil ergeht in der Regel sofort im Anschluss, wenn der Fall für den Richter „entscheidungsreif“ ist.