Die Abgabe der Strafsache von der Polizei an die Jugendstaatsanwaltschaft

Bei Jugendlichen ist in der Regel die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz des Jugendlichen zuständig, dies folgt aus § 42 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz).

Sie prüft dann zunächst, ob aus ihrer Sicht noch weitere Ermittlungsmaßnahmen veranlasst sind.

In Jugendsachen werden bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich sogenannte Jugendstaatsanwälte tätig.

Dem Jugendstaatsanwalt stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, das Verfahren gegen den Jugendlichen abzuschließen:

Der Jugendstaatsanwaltschaft muss das Verfahren gegen den Jugendlichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat gegen ihn besteht.

Das bedeutet, dass die Ermittlungen nicht ergeben haben, dass sich die dem Jugendlichen vorgeworfene Straftat nachweisen lässt.

Diese Einstellung ist vor allen anderen Einstellungsmöglichkeiten vorrangig und ist Ausdruck der Unschuldsvermutung.

Möglich, aber in der Praxis eher selten, ist auch eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil die Voraussetzungen des § 3 JGG nicht vorliegen, der Jugendliche also nicht die „geistige und sittliche Reife hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.