Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe – Strafe für Jugendliche

Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind in § 9 JGG (Jugendgerichtsgesetz) definiert und bestehen aus der Erteilung von Weisungen an den Jugendlichen oder der Anordnung von Erziehungshilfen für den Jugendlichen.

Erziehungsmaßregeln stellen keine Strafen im herkömmlichen Sinn dar, sondern dienen ausschließlich der Erziehung des Jugendlichen.

Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und lediglich beispielhaft.

Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen und kann sie auf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist.

Kommt der Jugendliche den vom Richter erteilten Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann gegen ihn Jugendarrest verhängt werden, wenn er vorher über diese Konsequenz belehrt worden ist.

Zuchtmittel

Zuchtmittel können vom Richter verhängt werden, soweit eine Jugendstrafe nicht geboten ist. Diese Zuchtmittel haben ahnenden Charakter und sollen bei dem Jugendlichen das Bewusstsein schärfen, dass er für die von ihm begangene Straftat einzustehen hat.

Zuchtmittel können aus

  • einer Verwarnung
  • die Erteilung von Auflagen, oder
  • der Verhängung von Jugendarrest

bestehen.

Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt dabei mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Mehrere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel können vom Jugendrichter nebeneinander angeordnet werden.

Jugendstrafe

Als schärfste Form der Sanktion sieht das Jugendgerichtsgesetz die so genannte Jugendstrafe vor.

Die Jugendstrafe besteht im Freiheitsentzug für den Jugendlichen in einer für den Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Der Richter verhängt eine Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist.

Das Mindestmaß für eine Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß zehn Jahre. Für Mord kann gegenüber Jugendlichen eine Strafe bis zu 15 Jahre verhängt werden, § 105 Abs. 3 JGG.

Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, § 21 JGG. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt der Richter. Sie liegt regelmäßig zwischen zwei und drei Jahren.

Seit dem Jahr 2012 kann vom Jugendgericht gegenüber einem jugendlichen Straftäter neben einer Bewährungsstrafe gleichzeitig ein so genannter Jugendarrest verhängt werden, § 16 a JGG. Die gleichzeitige Verhängung von Jungendarrest kommt insbesondere zu dem Zwck in Betracht, um Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. Obwohl also "nur" eine Bewährungsstrafe verhängt wurde, kann es in diesem Fall zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber dem Jugendlichen kommen.

Begeht der Jugendliche in der Bewährungszeit eine weitere Straftat oder verstößt er gegen Weisungen des Gerichts, wird die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen.