Dürfen die Eltern meinen Aufenthaltsort bestimmen?

Die Selbstständigkeit von Kindern ist ein zentrales Erziehungsziel und es ist auch vollkommen normal, dass Kinder mit zunehmendem Alter immer mehr über ihr eigenes Leben bestimmen wollen. Gerade wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht ganz ungetrübt ist, kommen zuweilen bereits Fünfzehnjährige auf die Idee, dass man jetzt lange genug zusammen gelebt hätte und dass es Zeit wird, dass man zur Gänze auf eigenen Füßen steht und einen eigenen Wohnsitz begründet.

Aber es muss gar nicht die elementare Frage des Wohnsitzes sein, die im Familienkreis zwischen Eltern und Kindern streitig diskutiert wird. Regelmäßig zu Beginn der Sommerferien werden Eltern mit Wünschen ihrer – nicht volljährigen – Kindern konfrontiert, dass sie doch die Urlaubsreise mit Freunden (und ohne Eltern) in den Süden genehmigen mögen. Untersetzt werden solche Anträge mit deutlichen Hinweisen, dass Freund X oder Freundin Y von ihren Eltern bereits im letzten Jahr eine entsprechende Genehmigung erhalten hätten und das Kind bringt gleichzeitig seine Hoffnung zum Ausdruck, dass seine Urlaubsfreuden doch bitte nicht an der Spießigkeit der eigenen Eltern scheitern mögen.

Solche Fragen lassen sich natürlich am besten einvernehmlich und immer im Hinblick auf das Wohl des Kindes lösen. Patentrezepte, ab wann man Kindern was erlauben sollte, gibt es nicht und oft wird es auf das erzieherische Fingerspitzengefühl der Eltern ankommen, wenn entsprechende Diskussionen mit den Kindern losbrechen.

Die rein rechtliche Beurteilung der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines nicht volljährigen Kindes ist eindeutig und relativ humorlos.

Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben die Eltern die Pflicht aber eben auch das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei auch die so genannte Personensorge. Teil der Personensorge ist wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Dass die Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Personenfürsorge über den Wohnsitz des noch minderjährigen Kindes zu entscheiden haben, sieht bereits das BGB vor. Danach teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern, § 11 BGB. Ein minderjähriges Kind kann weiter ohne den Willen der Eltern einen eigenen Wohnsitz weder begründen noch aufheben, § 8 BGB.

Freilich haben auch die Väter des BGB erkannt, dass man bei Erziehungsfragen durchaus unterscheiden muss, ob es um einen achtjährigen Zweitklässler geht, oder einen Siebzehnjährigen, der in einem Monat ohnehin volljährig wird. § 1626 Abs. 2 BGB appelliert nämlich an die Eltern, dass diese bei der Erziehung „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ berücksichtigen mögen. Die Eltern sollen nach der Intention des Gesetzes mit dem Kind „Fragen der elterlichen Sorge“ besprechen und „Einvernehmen“ anstreben. Ein lediglich auf Befehl und Gehorsam abstellender Erziehungsstil ist daher mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Es verbleibt jedoch dabei, dass am Ende die Eltern bestimmen können und dürfen, wo sich das minderjährige Kind aufhält … und ob es siebzehnjährig zwar mit Schulfreunden aber eben ohne Eltern nach Spanien in den Urlaub fahren darf. Wenn die Eltern allerdings ihr OK geben, steht auch mit 16 oder 17 Jahren einer Urlaubsreise ins Ausland rechtlich nichts im Weg.

Um eventuellen Ärger an der Grenze oder an der Hotelrezeption im Ausland zu vermeiden, lohnt es sich eine von den Eltern als Sorgerrechtsberechtigten unterzeichnete Vollmacht mitzuführen. Muster einer solchen Vollmacht sind im Internet erhältlich.

Sorgerechtsberechtigt und damit auch berechtigt den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen, sind im Normalfall die Eltern gemeinsam. Können sich die Eltern über eine Frage der elterlichen Sorge nicht einigen, so besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die konkrete Entscheidung überträgt, § 1628 BGB.

Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gemeinsame Sorgerecht steht den Eltern des Kindes in diesem Fall dann zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, wonach sie die Sorge gemeinschaftlich übernehmen wollen … oder wenn sie heiraten, § 1626 a BGB.