Haben Kinder einen Anspruch auf Taschengeld oder sonstige geldwerte Leistungen gegen die Eltern?

Taschengeld für das Kind

Rechtlich sind Eltern nicht verpflichtet, ihren Kindern Taschengeld zu bezahlen. Es gibt im deutschen Recht keinen Paragrafen, der eine solche Leistungspflicht der Eltern zugunsten der Kinder vorsehen würde.

Dessen ungeachtet macht es natürlich aus erzieherischen Gründen durchaus Sinn, Kinder entsprechend ihrem Alter an den Umgang mit Geld heranzuführen.

Vom deutschen Kinderschutzbund sind in diesem Zusammenhang folgende – freilich vollkommen unverbindliche – Empfehlungswerte für Eltern hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Taschengeldes herausgegeben worden:

6-7 Jahre:

1,50 bis 2,00 Euro pro Woche

8-9 Jahre:

2,00 bis 2,50 pro Woche

10-11 Jahre:

13 Euro pro Monat

12-13 Jahre:

18 Euro pro Monat

14-15 Jahre:

23 Euro pro Monat

16-17 Jahre:

30-40 Euro pro Monat

Unterhaltsrecht des Kindes

Von der Frage, ob Kinder einen Anspruch auf Taschengeld haben, ist die Tatsache zu unterscheiden, dass Kinder gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt haben, § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Die zusammen lebenden Eltern erfüllen diesen Unterhaltsanspruch in aller Regel durch Erfüllung der Grundbedürfnisse des Kindes in Form einer angemessenen Ernährung, Kleidung, Wohnung nebst der Zurverfügungstellung der notwendigen Mittel für die Teilhabe am sozialen Leben, § 1610 BGB.
Leben Eltern getrennt, erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die tatsächliche Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 BGB, während der nicht bei dem Kind wohnende Elternteil einen so genannten Barunterhalt schuldet. Zur Bemessung der Höhe dieses Barunterhalts orientieren sich Gerichte regelmäßig an den Werten der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“.

Soweit die Eltern keine anders lautende Bestimmung getroffen haben, ist der Barunterhalt monatlich im voraus zu bezahlen. Dieser für das Kind zu leistende Barunterhalt fließt dabei regelmäßig an den die Betreuung und Erziehung übernehmenden Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Dies gilt auch für das vom Staat gewährte Kindergeld. Eine Auszahlung des Kindergeldes an sich selber kann das minderjährige Kind nur dann verlangen, wenn es Vollwaise ist, den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt oder wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, § 74 Abs. 1 EStG.