Dürfen mir meine Eltern den Umgang mit bestimmten Freunden oder Verwandten verbieten?

Das Umgangsrecht mit Freunden

Es soll zuweilen vorkommen, dass Eltern und minderjährige Kinder über die Frage, welcher Umgang für die Kinder wünschenswert ist, nicht einer Meinung sind. Eltern argwöhnen manchmal, dass der neue Freund oder die neue Freundin die weitere Entwicklung des eigenen Sprösslings eher negativ beeinflusst. In solchen Fällen wird durch die Eltern dann auch schon einmal ein Besuchsverbot im Hinblick auf die betroffene Person ausgesprochen.

Losgelöst von der Frage der Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme, deren Einhaltung oft realistischerweise kaum zu überprüfen ist, steht Eltern tatsächlich das Recht zu, den Umgang des Kindes mit dritten Personen im Einzelfall zu unterbinden.

Das Gesetz sieht in dieser Frage zwar grundlegend für das Kind positiv vor, dass die Eltern dem Kind im Normalfall den Umgang mit „anderen Personen“, zu denen das Kind Bindungen besitzt, erlauben müssen, § 1626 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieses Umgangsrecht kann allerdings dann eingeschränkt werden, wenn der Umgang mit dem Dritten „für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich“ ist. Kommen Eltern also zu dem Schluss, dass der Bekanntenkreis des eigenen Sohns oder der eigenen Tochter schädliche Einflüsse auf das eigene Kind hat, steht den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge durchaus das Recht zu, dem Kind den weiteren Umgang mit den unerwünschten Bekannten zu untersagen.

In ernsten Fällen können Eltern sogar darüber nachdenken, das ihnen zustehende Recht zur elterlichen Sorge und damit auch das Umgangsbestimmungsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Wird nämlich das Umgangsbestimmungsrecht der Eltern von dritter Seite nicht respektiert, dann steht den Eltern gegen diese Störung ein gerichtlich einklagbarer und nötigenfalls auch vollstreckbarer Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu, § 1004 BGB analog. Die Eltern sind in begründeten Fällen also ausdrücklich dazu befugt, auch Dritten Weisungen zu erteilen und von diesen zu verlangen, sich von dem eigenen Kind fernzuhalten.

Das Umgangsrecht mit Verwandten

Leider hatten die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuches auch Veranlassung, Umgangsrechte des minderjährigen Kindes im Verhältnis zu nahen Verwandten detailliert zu regeln. So müssen sich auch die Familiengerichte in Deutschland tagtäglich mit Fragen des Umgangsrecht in Zusammenhang mit den zahllosen Scheidungsverfahren beschäftigen. Aber auch ohne ein anhängiges Scheidungsverfahren kann sehr schnell die Frage auftauchen, ob und in welchem Umfang das Kind ein Recht auf Umgang beispielsweise mit dem getrennt lebenden Vater oder mit den Großeltern hat.

Tatsächlich normiert § 1684 Abs. 1 BGB zunächst ein Recht für das Kind auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Es ist einem Elternteil demnach untersagt, dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verbieten.

Können sich die Eltern nicht einvernehmlich über das Umgangsrecht verständigen, dann kann das Familiengericht auf Antrag über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist immer das Wohl des Kindes. Vor diesem Hintergrund legt das Familiengericht Ort, Dauer, Häufigkeit und genauen Ablauf der Besuche bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, im Einzelnen fest, § 1684 Abs. 3 BGB.

Ebenso haben Großeltern, Geschwister und sonstige enge Bezugspersonen des Kindes ein – notfalls auch einklagbares – Umgangsrecht mit dem Kind, wenn und soweit dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient, § 1685 BGB.