Wann schreitet das Familiengericht ein?

Erfährt das Familiengericht (das Vormundschaftsgericht gibt es seit 2009 nicht mehr), dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet sein könnte, so hat es von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Informant des Familiengerichts ist insoweit meistens das Jugendamt. Aber auch jeder andere (z.B. Lehrer, Mitschüler, Freunde) kann das Familiengericht – auch vertraulich – über eine mögliche Kindeswohlgefährdung informieren.

Das Gericht soll dann binnen eines Monats die Angelegenheit mit den Eltern erörtern. In diesem Termin ist auch das Jugendamt anzuhören.

Ist das Kind 14 Jahre alt oder älter, so muss es selbst persönlich gehört werden. Jüngere Kinder kann das Gericht anhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Regelmäßig werden die Kinder bereits etwa ab dem 3. Lebensjahr angehört, damit sich der Richter einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen kann. Die Anhörung des Kindes erfolgt stets in Abwesenheit der Eltern.

Kommt ein Entzug der elterlichen Sorge und/oder eine Trennung des Kindes von seinen Eltern in Betracht, so ist dem Kind von dem Gericht ein so genannter Verfahrensbeistand zu bestellen. Dieser hat als Anwalt des Kindes das Interesse des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Auch muss er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informieren. Das Gericht kann den Verfahrensbeistand ferner beauftragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen zu führen, um eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit zu erreichen. Zum Verfahrensbeistand werden zumeist erfahrene Rechtsanwälte oder Sozialpädagogen bestellt.

Ergeben die Ermittlungen, dass das Kindeswohl gefährdet ist und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen. In Eilfällen kann es eine einstweilige Anordnung treffen.

Es kommen insoweit in Betracht:

  • Gebote, öffentlicher Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen
  • Verbote, sich vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit an bestimmten Orten (z.B.: bestimmte Szenekneipen) aufzuhalten oder sich ihnen zu nähern
  • Verbote, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen
  • Die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge (z.B.: Ersetzung der Zustimmung der Eltern zu einer dringend notwendigen medizinischen Behandlung; Bluttransfusion bei einem Kind, dessen Eltern der Sekte der Zeugen Jehovas angehören).

Kann die Gefahr nicht anders beseitigt werden, so kommt als schärfste und tiefgreifenste Maßnahme der teilweise oder gar vollständige Entzug der elterlichen Sorge in Betracht. Zu diesem Mittel wird das Gericht im Regelfall erst nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens greifen können.

Wird die elterliche Sorge den Eltern vollständig entzogen, so ist dem Kind von dem Gericht ein Vormund zu bestellen. Dies kann eine Privatperson, ein Verein aber auch ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein. Anstelle der Eltern bestimmt dann der Vormund, wo das Kind sich aufzuhalten und zu wohnen hat. Das kann eine Pflegfamilie oder ein Jugendheim sein.

Wird die elterliche Sorge nur in Teilbereichen (z.B.: Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Vermögenssorge) entzogen, bekommt das Kind für den entsprechenden Teilbereich einen Pfleger bestellt. Dieser trifft an in seinem Aufgabenbereich anstelle der Eltern die notwendigen Entscheidungen.