Vormund, Pfleger, Beistand – Wer ist das und was tun die?

Das deutsche Recht geht im Grundsatz davon aus, dass die Eltern oder zumindest ein Elternteil für die eigenen Kinder sorgen. Es gibt aber Fälle, in denen dieser Grundsatz aus tatsächlichen oder auch rechtlichen Gründen nicht funktioniert. Hier sieht das Gesetz vor, dass sich dritte Personen anstelle der Eltern oder ergänzend zu den Eltern um die Belange des Kindes kümmern.

Ein Vormund wird für einen Minderjährigen beispielsweise regelmäßig dann eingesetzt, wenn die Eltern gestorben oder unbekannt sind. Ein Pfleger wird unter anderem dann bestellt, wenn die Eltern mit dem durch sie vertretenen minderjährigen Kind Rechtsgeschäfte tätigen, beispielsweise dem Kind ein Grundstück abkaufen. Das Jugendamt kann zum Beispiel auf Antrag eines alleine sorgeberechtigten Elternteils als Beistand eingesetzt werden und soll den antragstellenden Elternteil bei diversen Aufgaben unterstützen.

Vormundschaft

Im Normalfall sind die Eltern die Sorgerechtsberechtigten über einen Minderjährigen. Sind die Eltern jedoch gestorben, ruht die elterliche Sorge aus rechtlichen (Geschäftsunfähigkeit) oder tatsächlichen (Krankheit) Gründen oder ist den Eltern das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen, so tritt ein Vormund anstelle der Eltern. Dieser Vormund wird vom Gericht eingesetzt, sobald letzteres über das Jugend- oder das Standesamt von einer entsprechenden Notwendigkeit erfährt.
Die Eltern haben die Möglichkeit – beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag – vorsorglich einen Vormund für das eigene minderjährige Kind zu benennen, § 1776 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ebenso können die Eltern auf diesem Weg festlegen, wer nicht Vormund werden soll, § 1782 BGB. Einem solchermaßen geäußerten Wunsch der Eltern kann sich das Gericht nur unter ganz engen und in § 1778 BGB normierten Gründen entziehen.

Das Amt des Vormunds kann die ausgewählte Person nur aus in § 1786 BGB aufgezählten Gründen, beispielsweise bei Alter über 60 Jahren oder zwei eigenen schulpflichtigen Kindern, ablehnen.

Der wirksam eingesetzte Vormund hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie auch die Eltern hätten. Er hat für den Minderjährigen und dessen Vermögen zu sorgen und diesen, wo notwendig, zu vertreten, § 1793 BGB.

Pflegschaft

Ein Pfleger kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Eltern als eigentlich Sorgerechtsberechtigte nicht tätig werden können. Für einen Teilbereich wird den Eltern bei Einsetzung eines Pflegers ihr Sorgerecht entzogen.

So können Eltern ihre Kinder beispielsweise bei Rechtsgeschäften mit sich selber nicht vertreten, ebenso wenig bei der Übertragung oder Belastung von Forderungen, die durch ein Grundbuchrecht oder eine Bürgschaft gesichert sind, § 1629 Absatz 2 BGB i.V.m. § 1795 Absatz 1 BGB.

Ebenso können Eltern Vermögen des Kindes nicht verwalten, das dieses kraft Erbrecht oder durch eine Schenkung erhalten hat, wenn Erblasser oder Schenker angeordnet haben, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten sollen, § 1638 BGB. Gemäß § 1909 BGB ist für diesen Fall vom Gericht ein Pfleger zu bestellen, der sich dann bis zur Volljährigkeit des Kindes um das Vermögen kümmert.

Der Pfleger ist für den ihm übertragenen Bereich gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.

Beistandschaft

Nach § 1712 BGB wird das Jugendamt auf Antrag eines Elternteils Beistand eines minderjährigen Kindes. Aufgabe des Jugendamtes als Beistand ist vor allem die Unterstützung des Kindes in Fragen der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Weiter sieht § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vor, dass einem Minderjährigen in so genannten Kindschaftssachen ein Verfahrensbeistand zugeordnet werden soll.
Wenn es also beispielsweise um Fragen des Entzugs der elterlichen Sorge geht oder sich Verfahren um eine Beschränkung des Umgangsrechts des Kindes mit einem Elternteil drehen, dann wird dem Minderjährigen ein Verfahrensbeistand zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.