Kosten des Jugendverfahrens vor dem Strafgericht

Kosten bei einem Freispruch

Wird der Jugendliche vom Gericht freigesprochen, so trägt der Staat gemäß § 467 StPO (Strafprozessordnung) „die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten“. Auslagen der Staatskasse sind insbesondere die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühren, aber auch zum Beispiel Kosten für ein Sachverständigengutachten, das von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erholt worden war).

Zu den notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gehören insbesondere auch Kosten eines Wahlverteidigers, den der Jugendliche oder dessen Erziehungsberechtigte beauftragt hatte.

Allerdings werden nur die gesetzlichen Gebühren des Strafverteidigers erstattet, also die, die der Strafverteidiger gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im sogenannten Kostenerstattungsverfahren geltend machen kann und dann vom Kostenbeamten festgesetzt erhält.

Strafverteidiger vereinbaren aber in der Regel für ihre Tätigkeit im Strafverfahren mit dem Beschuldigten höhere Gebühren, die also über die Gebühren hinausgehen, die bei einem Freispruch vom Staat erstattet werden.

Es kann also gut sein, dass der Jugendliche auf nicht unbeträchtlichen Kosten für seinen Verteidiger sitzen bleibt, selbst wenn er freigesprochen wird.

Kosten bei einer Verurteilung

Noch ungünstiger stellt sich die Situation dar, wenn der Jugendliche verurteilt wird:

Gemäß § 465 StPO müsste er grundsätzlich die Verfahrenskosten tragen (und seine eigenen Auslagen).

Allerdings sieht § 74 JGG (Jugendgerichtsgesetz) die Möglichkeit vor, im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abzusehen, ihm die Gerichtskosten und -auslagen aufzuerlegen. Jugendliche sollen nicht durch Zahlung der Verfahrenskosten zusätzlich finanziell belastet werden.

Allerdings gibt es darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gesetzliche Grundlage, auch die Kosten eines Strafverteidigers dem Staat aufzuerlegen, wenn der Jugendliche verurteilt wird.

Diese Kosten muss der Jugendliche (oder seine Erziehungsberechtigten) selbst tragen.