Es besteht hinreichender Tatverdacht gegen den jugendlichen Straftäter - Der Jugendrichter erteilt eine Ermahnung, eine Weisung oder eine Auflage

Weiter kommt gemäß § 45 Abs. 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen (vgl. § 10 JGG) oder von Auflagen (vgl. § 15 JGG) – vgl. hierzu Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe – Strafe für Jugendliche – durch den Jugendrichter in Betracht, wenn der Beschuldigte geständig und eine Anklageerhebung aus Sicht des Jugendstaatsanwalts nicht erforderlich ist.

Auf diese Weise kann das Verfahren gegen den Jugendlichen dann zum Beispiel mit einem Gespräch beim Jugendrichter und einer mündlichen Ermahnung durch diesen enden.

Der Jugendrichter kann aber auch das Vorgehen gemäß § 45 Abs. 3 JGG ablehnen, wenn er es im Hinblick auf die Persönlichkeit des Jugendlichen nicht für geeignet hält.

Auch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 3 JGG erscheint im Erziehungsregister.

Generell ist noch im Rahmen von § 45 JGG auf die zwingende Beteiligung der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 JGG hinzuweisen – diese müssen neben dem Jugendlichen selbst mit der staatlichen Erziehungsmaßnahme im Sinne von § 45 Abs. 2 JGG einverstanden sein bzw. dürfen zumindest nicht widersprechen.

Reichen die Möglichkeiten des § 45 JGG aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Ahndung der begangenen Straftat nicht aus, muss sie entweder Antrag im vereinfachten Jugendverfahren oder Anklage erheben.