Ferienjob, Lehre und erste Beschäftigung – Ab wann kann ein Jugendlicher arbeiten und was hat er zu beachten?

Kinder und Jugendliche stehen auch im Hinblick auf die Arbeitswelt unter besonderem Schutz des Gesetzes. Kinder und Jugendliche sollen nicht zu früh, nicht zu lange und nicht zu schwer arbeiten.

Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben resultieren aus den Bestimmungen der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Beschäftigung von Kindern bis 15 Jahren

Grundsätzlich sieht § 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ein Verbot der Beschäftigung von Kindern (Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist) vor.

Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So gilt das Verbot nicht bei einer Beschäftigung zum Zwecke einer Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Weiter dürfen Kinder ab 13 Jahren beschäftigt werden, wenn die Eltern der Beschäftigung zugestimmt haben und die Beschäftigung leicht und geeignet für Kinder ist.

§ 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung sieht einen abschließenden Katalog von solchen einfachen Tätigkeiten vor, mit denen sich Kinder ab dem 13. Geburtstag zulässigerweise ihr Taschengeld aufbessern können.

Folgende Tätigkeiten sind demnach ab dem 13. Lebensjahr erlaubt:

  1. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  2. In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
    a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
    b) Botengängen,
    c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
    d) Nachhilfeunterricht,
    e) der Betreuung von Haustieren,
    f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
  3. In landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
    a) der Ernte und der Feldbestellung,
    b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
    c) der Versorgung von Tieren,
  4. Handreichungen beim Sport,
  5. Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.

Vorgenannte Tätigkeiten sind für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dann allerdings nicht geeignet, wenn sie insbesondere

  1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
  2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
  3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Unzulässig ist eine Beschäftigung von Kindern in der gewerblichen Wirtschaft, im Handel und in der Produktion.

Kinder dürfen weiter nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor und schon gar nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

Beschäftigung von Jugendlichen ab 15  bis 18 Jahren

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. In sehr engen Grenzen sieht § 8 Absatz 2, 3 und 4 Jugendarbeitsschutzgesetz hier die Möglichkeit vor, die Tages- und die Wochenarbeitszeit geringfügig zu erhöhen.

Dabei ist im Gesetz nur die maximal zulässige Arbeitshöchstdauer für Jugendliche fixiert. Was der Jugendliche tatsächlich an Arbeitszeit zu erbringen hat, ergibt sich im konkreten Fall aus dem abgeschlossenen Lehr- oder Arbeitsvertrag bzw. aus dem einschlägigen Tarifvertrag.

Ebenfalls ist im Gesetz die erforderliche Dauer von Arbeitspausen für Jugendliche geregelt. Nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Die Ruhepausen müssen dabei vom Arbeitgeber in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden.

Die Schichtzeit für Jugendliche darf grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen, im Bergbau nur maximal 8 Stunden, im Gaststättengewerbe und auf dem Bau maximal 11 Stunden § 12 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden, § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausnahmen sind für Jugendliche über 16 Jahren für das Gaststättengewerbe, in mehrschichtigen Betrieben sowie in Bäckereien und in der Landwirtschaft zulässig, § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche haben nach Beendigung der Arbeit einen Anspruch auf mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit, dürfen also beispielsweise nicht nach 10 Stunden schon wieder zum Dienst zitiert werden, § 13 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen die Woche und nicht an Sams-, Sonn-, und Feiertagen beschäftigt werden, §§ 15, 16 Jugendarbeitsschutzgesetz. In Ausnahmefällen darf von diesen Vorschriften abgewichen werden.

Schließlich hat der arbeitende Jugendliche für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gegen seinen Arbeitgeber. Dieser Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre als ist, mindestens 27 Werktage, falls er noch nicht 17 ist und mindestens 25 Werktage, falls er noch nicht 18 Jahre alt ist, § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz.