Das eigene Unternehmen – Was muss der Jungunternehmer beachten?

Bill Gates hat sein erstes Unternehmen bereits mit 14 Jahren gegründet und verdiente damit seine ersten Dollar. In Deutschland wäre er bei seinen Aktivitäten zunächst mit dem Minderjährigenschutz im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kollidiert.

Das Gesetz bietet jedoch in § 112 BGB auch für Jungunternehmer in Deutschland die Möglichkeit, sich mit unter 18 Jahren mit einer eigenen Firma am Wirtschaftsleben zu beteiligen.

§ 112 BGB sieht nämlich auch für einen unter achtzehn Jährigen die volle Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte vor, die der von ihm gegründete Betrieb mit sich bringt.  Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist allerdings, dass der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter, in der Regel seinen Eltern, zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt wurde und das Vormundschaftsgericht diesem Vorgang zugestimmt hat. Eltern und Gericht müssen also mitspielen.

Das Gericht wird bei seiner Entscheidung überprüfen, ob der Minderjährige genügend Kenntnisse und Erfahrung hat, um sich im Geschäftsleben wie ein Erwachsener zu bewegen.

Haben Eltern und Vormundschaftsgericht aber grünes Licht gegeben, dann darf auch der 16- oder 17-jährige unbeschränkt die Rechtsgeschäfte vornehmen, die der Betrieb des Geschäftes mit sich bringt. Er kann also Räumlichkeiten anmieten, Büroausstattung beschaffen und sogar Mitarbeiter beschäftigen. Die wirtschaftliche Freiheit auf der einen Seite führt natürlich auf der anderen Seite zu rechtswirksamen Verpflichtungen, die der Minderjährige eingehen kann, aber auch erfüllen muss.

Eine Rücknahme der Ermächtigung durch die Eltern bedarf wiederum der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

Der Jungunternehmer sollte jedoch auch den organisatorischen und rechtlichen Aufwand nicht unterschätzen, den der Weg in die Selbstständigkeit in Deutschland mit sich bringt. Neben dem eigentlichen „Geschäft“ muss nämlich zwingend auch an die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gedacht werden. Zu nennen ist hier in erster Linie eventuell erforderliche Eintragungen in die Handwerksrolle, die Gewerbeanmeldung, die Beantragung von Genehmigungen und Konzessionen, die Eintragung in das Handelsregister, Beantragung von Steuernummern. Schließlich müssen gegebenenfalls diverse Versicherungen für den Betrieb und deren Angestellte abgeschlossen werden sowie den umfangreichen Melde- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachgekommen werden.