Was darf der Lehrer alles?

Lehrer haben einen Job zu machen. Sie haben unmittelbar an der Front den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Schule hat, umzusetzen.

Das bayerische Schulgesetz formuliert die vom Lehrer dabei wahrzunehmende Aufgabe in Artikel 1 wie folgt:

Für den Lehrer ist es jeden Tag aufs Neue eine Herausforderung, diesen, recht pathetisch formulierten, Erziehungszielen nachzukommen. Oft wird er froh sein, wenn er seinen Schülern „den Stoff“ in angemessener Zeit beigebracht hat. Für das „Wahre, Gute  und Schöne“ bleibt in Anbetracht der Stofffülle und in Zeiten von G8 allzu oft nicht mehr viel Raum.

Lehrer haben also nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in der Schule erzieherisch auf die ihnen anvertrauten Kinder einzuwirken. In diesem Zusammenhang sind Lehrer nach den Schulgesetzen der einzelnen Länder auch berechtigt, Erziehungsmaßnahmen auf einzelne Schüler anzuwenden.

Solche Erziehungsmaßnahmen laufen im Schulbetrieb täglich und ohne großes Aufheben ab. Für eine gute Note wird das eine Kind gelobt, während das andere Kind wegen seiner Unaufmerksamkeit von dem Lehrer getadelt wird. Aber auch den Hinweis, ein auf den Boden geschmissenes Papier bitte wieder aufzuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers dazu.

Auch hat der Lehrer selbstverständlich das Recht, auf Störungen des Unterrichts adäquat zu reagieren. So muss der Lehrer in der Grundschule beispielsweise nicht dulden, dass die Kinder (von der Spielwarenindustrie geschickt lancierte) Sammelkarten mit in den Unterricht bringen und auf diesem Weg die Aufmerksamkeit der Schüler weg von den Grundrechenarten, hin zu Meister Yoda, gelenkt wird. Lehrern ist es gestattet, solche unterrichtsfremden Gegenstände den Kindern wegzunehmen und vorübergehend einzubehalten.

Ebenso wenig haben im Unterricht eingeschaltete Handys oder sonstige elektronische Spielzeuge etwas zu suchen. Auch Handybesitzer können sich also nicht beschweren, wenn sie in der Schule ihres Telefons vorübergehend verlustig gehen. Entsprechende Befugnisse sind in diversen Schulgesetzen der Länder zugunsten der Lehrer vorgesehen.

Das bayerische Schulgesetz formuliert beispielsweise in Artikel 56 Absatz 5 wie folgt:

Auch das Nachholen von Unterricht bei erkennbaren Lernrückständen fällt regelmäßig unter die – jederzeit zulässigen – Erziehungsmaßnahmen durch den Lehrer. Der vorübergehende Verweis aus dem Klassenzimmer kollidiert hingegen mit der Aufsichtspflicht, die die Schule gegenüber den Schülern hat.

In rechtlicher Hinsicht haben die Lehrer bei der Verhängung von Erziehungsmaßnahmen folgendes zu berücksichtigen:

Die verhängten Maßnahmen müssen selbstverständlich verhältnismäßig sein und sie dürfen auch zu keinem Zeitpunkt den von den Gesetzen gesteckten Rahmen verlassen. So sind körperliche Züchtigungen von Schülern ein absolutes No-Go und führen für den dergestalt erzieherisch auftretenden Lehrer regelmäßig zu einem Strafverfahren, in dessen Verlauf sich der Lehrer mit dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt, § 340 StGB (Strafgesetzbuch), auseinandersetzen darf.

Erziehungsmaßnahmen müssen auch immer dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG (Grundgesetz) entsprechen. Das bedeutet, dass der Lehrer die ihm anvertrauten Schüler nicht ohne trifftigen Grund ungleich behandeln darf.

Einzelne Erziehungsmaßnahmen von Lehrern können schließlich nicht vor Gerichten angefochten werden. Sie entfalten insbesondere keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und stellen somit keinen (angreifbaren) Verwaltungsakt dar.