Die Schulpflicht - Müssen Kinder überhaupt in die Schule gehen?

Die Frage ob Kinder und Jugendliche tagtäglich den zuweilen lästigen Gang in die Schule antreten müssen, lässt sich eindeutig beantworten: Ja, sie müssen.

Die Pflicht in die Schule zu gehen ist in vielen Verfassungen der einzelnen Bundesländer und spätestens in den einzelnen Schulgesetzen der Bundesländer angeordnet.

So formuliert beispielsweise Art. 35 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtswesen-Gesetz) wie folgt:

Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht.“

Der Beginn der Schulpflicht ist wiederum in den diversen Landesschulgesetzen geregelt. In der Regel unterliegen Kinder ab dem 6. Lebensjahr für mindestens zwölf Jahre der Schulpflicht.

Die Vollzeitschulpflicht endet – zumindest in Bayern – nach neun Schuljahren. Soweit man nach dem Absolvieren der Schule ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eingeht, ist man bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig.

Die Schulpflicht stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit ab. Demnach unterliegen auch Kinder ausländischer Eltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, uneingeschränkt der Schulpflicht.

Schüler einer so genannten Pflichtschule (Grund-, Haupt-, Berufsschule) haben dabei regelmäßig die Schule zu besuchen, die in ihrem Schulbezirk liegt. Diese „Sprengellösung“ soll schon dazu geführt haben, dass der Wohnsitz von 6-jährigen vor Einschulung kurzfristig in einen Schulbezirk mit vermeintlich „besseren“ Bildungsaussichten verlegt wurde.

Inhaltlich gebietet die Schulpflicht dem einzelnen Schüler die regelmäßige Teilnahme am Unterricht. Von der Schulpflicht umfasst sind auch sonstige Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Unterrichts, die von der Schule für die Schüler angeboten werden.

In besonderen Fällen kann ein Schüler aus religiösen oder gesundheitlichen Gründen partiell von der Schulpflicht befreit werden. So müssen beispielsweise religiöse Feiertage auch von Religionsminderheiten von der Schule gegebenenfalls respektiert und die Schüler an diesen Tagen von der Schulpflicht befreit werden. Kinder mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können selbstverständlich von der Schulpflicht beispielsweise in Bezug auf den Sportunterricht befreit werden.

Die Schulpflicht richtet sich zwar vorzugsweise an den Schüler, jedoch haben auch die Eltern dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig die Schule besucht. Beide, also sowohl Schüler als auch Eltern drohen Sanktionen durch staatliche Behörden, wenn die Schulpflicht nicht ausreichend Ernst genommen wird.
Schüler können beispielsweise neben schulinternen Ordnungsmaßnahmen auf Veranlassung der Schule durchaus durch die Polizei zum Besuch der Schule veranlasst werden:

Eltern, die der Auffassung sind, dass ihre Kinder an den staatlichen Schulen ohnehin nichts Vernünftiges beigebracht bekommen und ihre Kinder nicht zum Schulbesuch anhalten droht eine Geldstrafe: