Ordnungsmaßnahmen durch die Schule – Verweis, Versetzung, Entlassung

Schule und Lehrer sollen die Kinder erziehen und ihnen Bildung vermitteln. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich Schule und jeder einzelne Lehrer einem bunten Strauß von Erziehungsmaßnahmen bedienen. Solche Erziehungsmaßnahmen stellen in Ermangelung unmittelbarer Rechtswirkung keinen Verwaltungsakt dar, können mithin von betroffenen Schülern grundsätzlich auch nicht angefochten werden.

Ganz anders sieht das bei so genannten Ordnungsmaßnahmen, die von der Schule verhängt werden können, aus. Solche Ordnungsmaßnahmen werden als ultima ratio von der Schule oder einzelnen Lehrern gegen Schüler erlassen, um einzelnen Schülern ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen und auch für die Zukunft ähnliche Störungen zu verhindern.

In den einzelnen Landesschulgesetzen sind Kataloge der einzelnen Maßnahmen aufgeführt, die im Ernstfall zum Einsatz kommen können. 

So sieht zum Beispiel Artikel 86 des bayerischen Schulgesetzes bei krassem Fehlverhalten eines Schülers als mildestes Mittel die Möglichkeit vor, dass dem Schüler ein Verweis von seinem Lehrer erteilt wird. Die möglichen Ordnungsmaßnahmen steigern sich dann über einen Direktoratsverweis, eine Versetzung in eine Parallelklasse, einen zeitlich befristeten Ausschluss vom Unterricht bis hin zur Entlassung von der Schule oder sogar von allen Schulen.

Das Schulgesetz in Bayern listet den Katalog an möglichen Ordnungsmaßnahmen in Artikel 86 wie folgt auf:

  1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
  2. der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
  3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
  4. der Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
  5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
  6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
    a) der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
  8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
  9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
  10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88). 2  Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

All diese Maßnahmen können dabei von der Schule ergriffen werden, sie müssen nicht. Es gilt das so genannte Opportunitätsprinzip.

Ordnungsmaßnahmen greifen regelmäßig in die Rechte des betroffenen Schülers ein. Ihnen wird daher auch von den Gerichten die Rechtsqualität eines so genannten Verwaltungsakts zugebilligt. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die Ordnungsmaßnahmen als hoheitliche Akte sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein müssen und Gerichte die Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüfen können. Eine formell oder materiell rechtswidrige Ordnungsmaßnahme kann von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden.

Eine Ordnungsmaßnahme ist dann materiell rechtmäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Gerade über den Begriff der Verhältnismäßigkeit gehen dabei die Meinungen der Beteiligten oft auseinander. Klar ist aber, dass beispielsweise eine Entlassung eines Schülers aus der Schule nur bei wiederholtem und massiv pflichtwidrigem Verhalten in Frage kommt. Die Schule wird regelmäßig gehalten sein, vor einer Entlassung eines Schülers die Anwendung milderer Ordnungsmaßnahmen sorgfältig abzuwägen.

Die Ordnungsmaßnahme ist unter anderem dann formell rechtmäßig, wenn sie von der zuständigen Person ausgesprochen wurde. Dies kann nach den Bestimmungen der einzelnen Schulgesetze der Bundesländer je nach Maßnahme der Klassenlehrer, der Direktor, die Lehrerkonferenz oder auch das Kultusministerium sein.

Der betroffene Schüler ist ebenfalls vor Verhängung der Maßnahme anzuhören, § 28 Absatz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Zu einer solchen Anhörung muss der Schüler auch nicht alleine gehen, sondern kann eine Person seines Vertrauens, seine Eltern oder gleich einen Rechtsanwalt mitbringen, § 14 VwVfG.

Soweit der Schüler nicht gewillt ist, die Ordnungsmaßnahme der Schule zu akzeptieren, kann er gegen die Maßnahme Widerspruch einlegen und nachfolgend vor das Verwaltungsgericht ziehen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme dort überprüfen zu lassen.