Vereinfachtes Jugendverfahren und Anklage gegen den jugendlichen Straftäter

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 JGG (Jugendgerichtsgesetz) nicht vor, kann der Jugendstaatsanwalt in den Fällen „leichter bis mittlerer Jugendkriminalität“ beantragen, dass im vereinfachten Jugendverfahren gemäß § 76 JGG durch den Jugendrichter entschieden wird.

Hierzu erstellt er eine Antragsschrift, in der der dem Jugendlichen vorgeworfene Sachverhalt aufgeführt ist und die Strafvorschriften bezeichnet sind (gemäß § 76 Satz 2 JGG entspricht dies dann einer Anklage).

Der Jugendrichter hat dann folgende Möglichkeiten: Er kann Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 JGG anordnen, „Zuchtmittel“ (zum Beispiel Jugendarrest) verhängen, ein Fahrverbot anordnen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre hierfür von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen.

Zur Erläuterung von Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis:

Das Fahrverbot ist geregelt in § 44 StGB (Strafgesetzbuch), der Entzug einer Fahrerlaubnis in §§ 69, 69a StGB.

Auslöser für diese Maßnahmen, die häufig als sehr einschneidend empfunden werden, sind hauptsächlich Verkehrsstraftaten des Jugendlichen, also zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt oder rücksichtloses Rasen, bei dem andere Menschen konkret gefährdet werden.

Wird der Jugendliche wegen solcher Straftaten verurteilt, kann der Jugendrichter ihm verbieten, in einem Zeitraum von 1 bis zu 3 Monaten ein Kraftfahrzeug zu führen (das wäre dann ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB) oder ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Wird dem Jugendlichen die Fahrerlaubnis entzogen, dann bestimmt der Jugendrichter gleichzeitig in seinem Urteil eine sogenannte Sperre für die Wiedererteilung. Das bedeutet, dass der Jugendliche seine Fahrerlaubnis neu beim Landratsamt beantragen muss und erst nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Sperre wiederbekommen kann.

Im vereinfachten Jugendverfahren kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung, an der grundsätzlich der Jugendrichter und die Jugendgerichtshilfe teilnehmen, dem Jugendstaatsanwalt ist die Teilnahme freigestellt.

Verzichtet er darauf, kann der Richter in diesem Fall auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 JGG) entweder nach § 47 JGG das Verfahren einstellen oder durch Urteil die oben genannten Maßnahmen bestimmen.

Der Erziehungsberechtigte hat in der Verhandlung ein Anwesenheitsrecht gemäß § 67 JGG.