Thema Sexualität: Jugendschutz durch Strafrecht

Ob es dem Vatikan gefällt oder nicht, das Thema Sexualität ist aus der Welt der Jugendlichen nicht mehr wegzudenken. Dafür sorgt alleine die Werbeindustrie, die eben nicht nur die Erwachsenen mit eindeutig zweideutigen Anzeigen und Filmclips zum Erwerb immer neuer Produkte animieren will. Ebenso hat die ständige Verfügbarkeit auch härtester Abbildungen sexueller Handlungen im Internet massiven Einfluss auf das Leben von Kindern und Jugendlichen.

So verwundert es auch überhaupt nicht, dass immer weniger Jugendliche auf den Beginn der Volljährigkeit warten, bis sie das erste Mal sexuelle Erfahrungen sammeln. Nach Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hatten vielmehr im Jahr 2009 bereits rund 60% aller 17jährigen Deutschen „das erste Mal“ schon hinter sich.

Sexualität ist auch kein Thema, bei dem sich der Staat über Gebühr einmischen sollte. Artikel 2 GG (Grundgesetz) gewährt jedermann grundsätzlich das Recht zu freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch die Sexualität gehört.

Jedoch werden auch Verfassungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet. Aus gutem Grund und vorzugsweise zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat das Strafrecht in Deutschland einige Spielregeln aufgestellt, die jedermann (und –frau) zu beachten hat.

Der strafrechtliche Schutz von Kindern und Jugendlichen auf dem Bereich der Sexualität ist altersabhängig aufgebaut.

Kinder unter 14 Jahren stehen dabei unter besonderem Schutz. Wer nämlich sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft, § 176 StGB (Strafgesetzbuch). Selbst der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar. Diese Strafandrohung gilt grundsätzlich unabhängig vom Alter des Täters. Es kann also durchaus auch der 16jährige Freund einer erst 13jährigen in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten.

Hat man die Altersgrenze von 14 Jahren überschritten, so ist freiwilliger und einvernehmlicher Sex unter Jugendlichen grundsätzlich straffrei.

Das Strafrecht mischt sich allerdings dann wieder ein, wenn eine Person über 18 Jahren eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, indem bei der jüngeren Person eine Zwangslage ausgenutzt wird oder die ältere Person die sexuellen Handlungen gegen Entgelt vornimmt oder vornehmen lässt, § 182 StGB.

Auch sind sexuelle Handlungen von über 21jährigen an Jugendlichen unter 16 Jahren dann mit Strafe bedroht, wenn die fehlende Fähigkeit des unter 16jährigen Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.

Besonderen Schutz genießt man als Jugendlicher weiter dann, wenn man sich in einem so genannten „Unterordnungsverhältnis“ befindet. Wer nämlich als Lehrer, Heimleiter, Pfarrer oder sonstige Person, deren Aufgabe die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung eines unter 16jährigen Jugendlichen ist, sexuelle Handlungen an dem Jugendlichen vornimmt, der macht sich strafbar, § 174 StGB.

Missbraucht der Täter bei dieser Handlung auch noch die Abhängigkeit des Jugendlichen von ihm, dann sind sogar sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter 18 Jahren mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Spannend ist in Zeiten von internetfähigen Smartphones schließlich auch die Strafvorschrift in § 184 StGB. Danach macht sich nämlich strafbar, wer pornografische Darstellungen einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Wer also seinem – noch minderjährigen – Freund unbedingt seine neuesten Fundstücke aus dem Internet zeigen will, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass er sich damit latent strafbar macht.

Noch wesentlich drastischer reagiert das Strafrecht auf Material, auf dem der sexuelle Missbrauch von Kindern dargestellt wird. Wer solches Material auf seinem PC oder Handy vorhält, der muss es nicht einmal jemand anders zeigen, um mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen zu können. Bereits der bloße Besitz von kinderpornografischem Material ist strafbar und wird von den Strafverfolgungsbehörden auch konsequent geahndet, § 184 b StGB.

Umfangreiche Tipps und Informationen für Jugendliche rund um das Thema Sexualität finden sich im Übrigen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.bzga.de