Es besteht hinreichender Tatverdacht gegen den jugendlichen Straftäter - Der Jugendstaatsanwalt sieht nach Durchführung einer erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung ab

Das sogenannte Diversionsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz):

Liegen aus Sicht des Jugendstaatsanwalts die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 JGG (die wie eben geschildert sehr unterschiedlich gehandhabt werden können) nicht vor, kann er gemäß § 45 Abs. 2 JGG nach Durchführung einer erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung absehen; als erzieherische Maßnahme gilt auch das Bemühen des Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Verletzten.

Beispiel: Der Jugendliche hat einen Diebstahl begangen; der Wert der gestohlenen Sache ist so hoch, dass der Anwendungsrahmen des § 45 Abs. 1 JGG überschritten ist, andererseits eine Anklage noch nicht erzieherisch erforderlich erscheint. Hier kann der Jugendstaatsanwalt mit dem Diversionsverfahren einen Zwischenweg beschreiten.

Zunächst wird der Jugendstaatsanwalt die Jugendgerichtshilfe beteiligen (§ 38 JGG), die den Jugendlichen zu einem Gespräch einlädt, um dessen Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumstände kennen zu lernen. In diesem Gespräch geht es dann insbesondere um die Umstände der Tat, den Tatablauf, Besprechung des Fehlverhaltens, mögliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten, familiäres und schulisches Umfeld.

Der Jugendliche muss zu diesem Termin nicht erscheinen – allerdings kann die Jugendgerichtshilfe ohne ein Gespräch mit dem Jugendlichen kaum einen sinnvollen Bericht zur Persönlichkeit des Jugendlichen verfassen.

Uneinheitlich wird auch hier in der Praxis der Staatsanwaltschaften die Frage beurteilt, ob Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 2 JGG durch den Jugendstaatsanwalt ein Geständnis des Jugendlichen ist.

Bestreitet der Jugendliche den Tatvorwurf gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung (oder erscheint er gar nicht zum Termin) so lehnen manche Staatsanwaltschaften das Diversionsverfahren ab und erheben Anklage oder Antrag im vereinfachten Jugendverfahren gemäß § 76 JGG.

Andere Staatsanwaltschaften leiten trotz Bestreitens oder fehlenden Geständnisses dennoch das Diversionsverfahren ein.

Dafür spricht folgendes: Der Jugendliche erhält die Gelegenheit, in einer anderen Gesprächsatmosphäre bei der Jugendgerichtshilfe nochmals sich zum Vorwurf zu äußern und diesen dann einzuräumen. Dann stünde auch diesem Jugendlichen das Diversionsverfahren offen, das im Gegensatz zur Anklage noch nicht zu dem einschneidenden Erlebnis einer Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter führt.

Die Gefahr liegt auf der anderen Seite darin, dass der Jugendliche eventuell durch ein unrichtiges Geständnis bei der Jugendgerichtshilfe eine Tatbeteiligung einräumt, die gar nicht vorliegt, nur um sich die Möglichkeit des Diversionsverfahren offenzuhalten und um einer Anklage zu entgehen.

Nach Durchführung des Gesprächs erstellt die Jugendgerichtshilfe einen Bericht zur Persönlichkeit des Jugendlichen und schlägt eine erzieherische Maßnahme vor.

In der Praxis häufig ist hier der Vorschlag der Ableistung von Sozialstunden in geeigneten Einrichtungen oder die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Die Staatsanwaltschaft, die sich häufig am Vorschlag der Jugendgerichtshilfe orientieret, ordnet dann die Ableistung einer bestimmten erzieherischen Maßnahme an, die der Jugendliche dann ableisten kann (das heißt, dass er sie nicht ableisten muss – es handelt sich also um seine eigene freiwillige Entscheidung).

Nach entsprechender Ableistung wird das Verfahren dann gemäß § 45 Abs. 2 JGG seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen.

Das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG wird ebenfalls in das Erziehungsregister eingetragen.